Informationen und Ablauf für den Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte

Schwerhörigkeit ist ein verbreitetes Problem in Deutschland. Hörgeräte gleichen die bestehenden Defizite bei der akustischen Wahrnehmung aus und geben den Betroffenen ihre Lebensqualität zurück. Die technisch ausgeklügelten Geräte sind kostspielig, sodass die Anschaffung einer Hörhilfe insbesondere für Menschen mit knappem Budget eine beträchtliche finanzielle Belastung bedeutet.

Dieser Artikel klärt darüber auf, unter welchen Umständen ein Krankenkassenzuschuss für Hörhilfen möglich ist und wie eine Beratung beim Hörakustiker hilft, ein preiswertes und zugleich leistungsfähiges Hörgerät zu finden.

Wann besteht ein Anspruch auf einen Krankenkassenzuschuss?

Die Voraussetzung für finanzielle Beihilfen für ein Hörgerät ist eine ärztlich diagnostizierte Schwerhörigkeit, also eine nicht bloß unerhebliche Einschränkung der Hörfähigkeit. Eine Beratung beim Hörakustiker von Hörsysteme Mengede ist daher nicht ausreichend, um einen Zuschuss für eine Hörhilfe zu erhalten.

Die Beeinträchtigung kann dauerhaft oder vorübergehend sein. Mediziner unterscheiden zwischen verschiedenen Graden der Schwerhörigkeit: von leichten Beeinträchtigungen bis zur vollständigen Taubheit. Die Voraussetzung für einen Kassenzuschuss ist, dass der Hörverlust den Betroffenen in seiner Alltagsführung beeinträchtigt.

Der behandelnde Arzt muss zudem abklären, ob medikamentöse oder operative Behandlungsoptionen infrage kommen. Die näheren Regelungen – soweit sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen betreffen – sind der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zu entnehmen.

Wie hoch ist der Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte?

Krankenkassenzuschuss für Hörhilfen, Beratung in Dortmund

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Krankenkassenzuschuss für Hörhilfen ist wichtig und sollte beantragt werden

Hat der behandelnde HNO-Arzt eine Hörhilfe verschrieben, hat der Patient einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Bezuschussung ist nur für die sogenannten Kassengeräte möglich. Das Hörgerät muss in der Lage sein, die Symptome der Hörschädigung so weit zu verbessern, dass der Betroffene weitgehend ungehindert am täglichen Leben einschließlich beruflicher Aktivitäten teilnehmen kann.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Bezuschussung für höherpreisige Hörhilfen nicht möglich ist. Wer ein Hörgerät mit zusätzlichen Funktionen oder einer ansprechenden Optik wünscht, hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse.
Pro Hörhilfe übernehmen die Kassen regelmäßig einen Vertragspreis in Höhe von 685 Euro.

Hinzu kommen Pauschalen für individuell angefertigte Ohrstücke (33,50 Euro) sowie notwendige Reparatur- und Serviceleistung beim Hörakustiker (120 bis 140 Euro). Mit der Reparaturpauschale sind die notwendigen Wartungskosten für sechs Jahre zu decken. Kommt es zu einzelnen oder mehreren Schäden, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, trägt der Besitzer des Hörgeräts den Differenzbetrag. Aufgrund der niedrigen Reparaturpauschale kann der Abschluss einer Hörgeräteversicherung sinnvoll sein.

Bei einer stark ausgeprägten und an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit liegt der zuschussfähige Vertragspreis bei rund 840 Euro. Zu beachten ist, dass der Zuschussbetrag für jeweils ein Hörgerät gilt. Besteht eine medizinische Indikation für die Anschaffung von Hörhilfen für beide Ohren, verdoppeln sich sowohl der zuschussfähige Vertragspreis als auch die Reparatur- und Servicepauschalen.

Eine Wiederversorgung mit einem neuen Hörgerät kommt frühestens nach sechs Jahren infrage. Die Leistungen der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich in dieser Hinsicht nur unwesentlich, sodass es nicht lohnt, vor der Anschaffung einer Hörhilfe auf die Suche nach einem anderen Kostenträger zu gehen.

In der Praxis zeigt sich, dass die erstattungsfähigen Grundmodelle die Bedürfnisse vieler Betroffener nicht erfüllen. Wer sich gegen ein Kassengerät entscheidet, sollte bei der gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme des Vertragspreises stellen.

Ein Betroffener beispielsweise, der nach einer Beratung bei Hörsysteme Mengede ein Gerät für 1.000 Euro erwirbt, kann somit den Vertragspreis in Höhe von 685 Euro als Zuschuss erhalten und die Mehrkosten von 315 Euro selbst tragen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Bezuschussung besteht in diesen Fällen jedoch nicht, wenngleich sich die Krankenkassen häufig kulant zeigen.

Krankenkassenzuschuss für Privatversicherte

Die privaten Krankenversicherungen in Deutschland sind dazu verpflichtet, mindestens das Leistungsspektrum der gesetzlichen Versicherer anzubieten.

Das bedeutet, dass auch Privatversicherte einen Anspruch auf Zuschüsse für Hörhilfen in Höhe des Vertragspreises haben, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Wer eine private Krankenversicherung abschließt, entscheidet sich für einen bestimmten Tarif.

Die angebotenen Leistungen sind dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Häufig liegt der Zuschussbetrag für Hörhilfen höher, als dies bei den gesetzlichen Krankenversicherungen der Fall ist. Viele Versicherer bezuschussen die Anschaffung von Hörgeräten mit rund 1.500 Euro; auch hier ist eine Verdopplung der Zuzahlung möglich, wenn die Nutzung von Hörhilfen für jedes Ohr aus medizinischer Sicht geboten ist.

Zusammenfassung: Krankenkassenzuschuss für Hörgeräte erhalten

Wer unter einer Hörschädigung leidet, erhält eine Bezuschussung durch die Krankenkasse, wenn die Anschaffung eines Hörgeräts medizinisch notwendig ist.

Ein Mediziner, üblicherweise ein HNO-Facharzt, stellt ein Rezept für die Hörhilfe aus. Anschließend beantragen die Betroffenen eine Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse. Der zuschussfähige Vertragspreis beträgt 685 Euro pro Stück, hinzu kommen Reparatur- und Servicepauschalen.

Wer privat krankenversichert ist, kommt häufig in den Genuss einer höheren Bezuschussung, die im statistischen Mittel derzeit bei etwa 1.500 Euro liegt. Wir von Hörsysteme Mengede sind Ihnen gerne beim gesamten Ablauf behilflich.

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